Elterninfo

Bei besonderen Schulveranstaltungen, wie z.B. Schulfesten, Bundesjugendspielen, Theaterfahrten, Wandertagen und kirchlichen Feiertagen gelten Sonderpläne mit veränderten Schulzeiten. Die Erziehungsberechtigten werden rechtzeitig über diese zeitlichen Änderungen informiert. Bei diesen Veranstaltungen wird im Einzelfall auf Antrag eine Betreuung im Rahmen der verlässlichen Vormittagszeit eingerichtet.

Für einzelne oder alle Klassen von Schulen des Primarbereichs kann Hitzefrei gegeben werden, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen. Wird Hitzefrei gegeben, werden nur die Schülerinnen und Schüler vorzeitig, d.h. abweichend von ihrem Stundenplan, nach Hause entlassen, wenn ein solches Verfahren mit den Erziehungsberechtigten abgesprochen ist.

Bei extremen Witterungsverhältnissen kann es sein, dass Schülerinnen und Schüler die Schule nicht erreichen oder verlassen können, weil die Zurücklegung des Schulweges eine unzumutbare Gefährdung darstellen würde. Die Entscheidung darüber, ob bei solchen Witterungsverhältnissen der Unterricht für einen Tag oder mehrere Tage ausfallen muss, treffen z.B. die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese Entscheidung wird über den Hörfunk bekannt gegeben.

Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern des Primarbereichs, die eine unzumutbare Gefährdung auf dem Schulweg durch extreme Witterungsverhältnisse befürchten, können ihre Kinder auch dann für einen Tag zu Hause behalten oder sie vorzeitig vom Unterricht abholen, wenn kein Unterrichtsausfall angeordnet ist.

Ist zu erwarten, dass während der Unterrichtszeit extreme Witterungsverhältnisse auftreten, die eine schwerwiegende Gefährdung der Schülerinnen und Schüler auf dem Heimweg erwarten lassen, so entscheidet die Schulleitung über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts. Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler bis zum Verlassen der Schule beaufsichtigt werden. Es werden nur die Schülerinnen und Schüler vorzeitig, d.h. abweichend vom Stundenplan, nach Hause entlassen, die die von ihren Erziehungsberechtigten abgeholt werden oder bei denen die Erziehungsberechtigten sich mit der Entlassung einverstanden erklärt haben (z.B. im Einzelfall auch telefonisch).